GmbH Jahresabschluss Köln

Sie haben ein Geschäft in Köln und sind auf der Suche nach einer Steuerkanzlei, die sich mit dem GmbH Recht auskennt und einen GmbH Jahresabschluss machen kann. Wir von der Kanzlei Arens & Becker haben unser Büro im Kölner Rheinauhafen, nicht weit von Ihrem Standort in Köln entfernt. Wir haben diverse Mandanten in Köln und können auch Sie bei allen Fragestellungen in Bezug auf die GmbH und den GmbH Jahresabschluss umfassen betreuen.

Welche Fehler kann man bei einem GmbH Jahresabschluss machen?

Geschäftsführer-Tantiemen
 
Bei einer GmbH kann das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgabe steuerlich angesetzt werden. Es besteht daher oft ein Interesse daran, ein möglichst hohes Gehalt zu vereinbaren. Die Gewerbesteuer kann man mit einem hohen Geschäftsführergehalt mindern, die bei der GmbH zu einer Definitiv-Belastung führt, weil nicht auf die Einkommensteuer anrechenbar.
 
Anders ist es bei einer Tantiemen-Vereinbarung. Hier sind Limits zu beachten, damit die Finanzverwaltung keine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen kann. Die Geschäftsführervergütung muss sowohl einem Fremdvergleich standhalten, als auch eine ausreichende Verzinsung des Stammkapitals der Gesellschaft sicherstellen. Die maximale  vom Finanzamt anerkannte Tantieme kann durch eine Modellrechnung errechnet werden. Bei beherrschenden Gesellschaftern muss zusätzlich das Rückwirkungsgebot beachtet werden. Gehaltserhöhungen müssen daher durch Gesellschafterbeschuss im Vorfeld vereinbart werden, damit es keine verdeckte Gewinnausschüttung ist. Das gilt auch, wenn die absolute Höhe des Gehaltes nicht zu beanstanden ist. Einer vertraglichen Fixierung bedarf es auch, wenn dem Geschäftsführer Zusatzleistungen eingeräumt werden.
 
Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer
 
Achtung ist geboten, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer  mit weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist. Das kommt häufig bei Familiengesellschaften vor, wenn z.B. Kinder beteiligt werden. Die Sozialversicherungsprüfer haben diese Fälle verstärkt im Auge und fordern gerne die Sozialversicherung für die letzten 4 Jahre nach, oft 5-stellige Beträge. Anders sieht es bei Beteiligungen unter 50% aus, dann kommt es für die Beurteilung auf den Einzelfall an. Die Arbeitnehmer-Eigenschaft ist auch in diesen Fällen nicht zwingend anzunehmen. Hier bietet sich ein Statusfeststellungsverfahren an.
 
Vorsicht bei Gesellschafter-Darlehen
 
Immer häufiger gewähren Gesellschafter ihrer GmbH ein Darlehen. Hier ist Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Darlehensvertrag, in alle wichtigen Punktedem genau festgehalten wird, wie Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlung geregelt sind. Ist das Darlehen zinslos und unbefristet,  besteht die Möglichkeit, dass die Steuerbehörde das Darlehen abzinst. Hierdurch entsteht bei einem Darlehen von 100.000 Euro ein ungewollter Gewinn bei der GmbH in Höhe von über 50.000 Euro. Empfehlenswert ist  zumindest eine Verzinsung von 1 % und die Vereinbarung der Laufzeit.
 
Ein von der GmbH dem Gesellschafter gewährtes Darlehen muss ausreichend verzinst werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Bei höheren Beträgen sollte über eine Sicherheit nachgedacht werden, um dem Fremdvergleich standzuhalten.
 
Banken rechnen die Darlehensforderung der GmbH an den Gesellschafter für die Bestimmung der Eigenkapitalquote regelmäßig heraus. Da eine Forderung der GmbH an ihren Gesellschafter in der Bilanz unschön ist, sollte geprüft werden, ob eine Rückführung durch eine Ausschüttung möglich ist. In diesem Falle wäre die Netto-Ausschüttung nach Abzug der Kapitalertragsteuer nicht an den Gesellschafter auszuzahlen, sondern mit dem Darlehenskonto zu verrechnen.
 
GmbH in Schwierigkeiten
 
Ist durch Verluste mehr als die Hälfte des Stammkapitals verloren, muss eine außerordentliche Gesellschafter-Versammlung nach § 49 Abs. 3 GmbH-Gesetz einberufen werden. Liegt eine Überschuldung vor kann in vielen Fällen durch Vereinbarung einer Rangrücktrittserklärung die Insolvenzantragspflicht vermieden werden. Vorsicht:  Es muss sich um einen qualifizierten Rangrücktritt handeln. Der genauen Formulierung der Vereinbarung kommt erhebliche Bedeutung zu! Außerdem ist zu beachten, dass eine einmal abgegebene wirksame Rangrücktrittserklärung auch noch ihre Wirkung entfaltet, wenn es der GmbH zunächst wieder besser geht sie erst einige Jahre später in die Insolvenz fällt. Der Gesellschafter, der die Rangrücktrittserklärung abgibt sollte daher die Forderung an die Gesellschaft gedanklich abschreiben.

Haben Sie weitere Fragen zur GmbH bzw. zum GmbH Jahresabschluss, wenden Sie sich gerne an uns.

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