Liebe Leserinnen und Leser,
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wir halten Sie gerne mit topaktuellen Neuigkeiten auf dem Laufenden! Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Am 1.1.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz – kurz PStTG- in Kraft getreten. Das neue Gesetz verpflichtet die Betreiber von Plattformen wie Amazon, eBay oder Airbnb ihre User (Verkäufer) ab dem Erreichen bestimmter jährlicher Aufgriffsgrenzen der Finanzverwaltung zu melden. Für den Gesetzgeber wurde damit die Möglichkeit geschaffen, ohne großen eigenen Aufwand derartige Einnahmen nachzuvollziehen.
Die Meldepflicht besteht für alle Plattformbetreiber (u.A. Airbnb, Amazon, Autohero, Autoscout24, eBay, Etsy, Heycar). Nicht gemeldet werden müssen Anbieter, die unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 EUR als Vergütung gezahlt bekommen haben. Dabei gelten beide Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ, nur wenn beide Grenzen nicht überschritten sind, wird der Verkäufer nicht gemeldet. Das bedeutet, mit dem Verkauf nur eines Gebrauchtfahrzeugs wird die Grenze daher in der Regel bereits überschritten sein.
Gemeldet werden insbesondere: Vor- und Nachnamen, Anschrift des Wohnsitzes, Steueridentifikationsnummer, soweit vorhanden, Geburtsdatum, IBAN des Bankkontos, Zahl der relevanten Tätigkeiten.
Falls entsprechende Verkäufe über eine der Plattformen stattfinden, empfehlen wir, die Verkäufe festzuhalten und die Ein-und Verkaufsbelege aufzubewahren.
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Nach dem Erwerb eines Gebäudes werden häufig umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt. Dazu ist es oft notwendig, dass die Mieter ausziehen. Um die Mieter zu einer vorzeitigen Räumung zu bewegen, werden in der Regel Abfindungen gezahlt. Die Frage ist nun, wie diese Abfindungen steuerlich behandelt werden. Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, die Mieterabfindungen ständen im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten und wären daher wie diese zu behandeln. Wird die Grenze von 15 Prozent überschritten (bei Addition von Renovierungsarbeiten und Mieterabfindungen) würde es sich um anschaffungsnahen Aufwand handeln, der nur über die Gebäudeabschreibung zu berücksichtigen sei. Diese Rechtsauffassung teilte auch das Finanzgericht Münster. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das anders. Da Mieterabfindungen keine bauliche Maßnahme darstellen, gehören sie nicht zu den Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die Konsequenz: Die Klägerin konnte die Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen (BFH 20.9.22, IX R 29/21).
Anders sieht es aus, wenn Mieterabfindungen gezahlt werden, um die Immobile abreißen und einen Neubau errichten zu können. Für diesen Fall hat der BFH entschieden, dass die Abfindung nicht sofort abzugsfähig ist, sondern zu den Herstellungskosten des Neubaus rechnet (BFH 9.2.1983, II R29/79).
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Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Diese Möglichkeit hat der Prüfer auch noch, wenn er den Übergang nicht sofort anordnet, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Möglichkeit einräumt, die Unterlagen nachzureichen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg mit Urteil vom 30.8.22, 6 K47/22 entschieden. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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Nach dem Kauf einer Immobilie muss der Kaufpreis in Anteil für den Grund- und Boden und Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden. Der Grund dafür ist, dass nur der Gebäudeanteil als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung zu berücksichtigen ist. Die Frage ist nun, wie diese Aufteilung zu erfolgen hat. Hier gibt es regelmäßig Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt. Das Finanzamt ermittelt den Grundstücksanteil regelmäßig nach einem eigenen Berechnungsschema. Das führt häufig zu einem überzogenen Grundstücksanteil, der über dem Bodenrichtwert liegt. Die Folge: Eine zu geringe Abschreibung. Das kann natürlich nicht sein. Der Bundesfinanzhof hat dies erkannt und der Berechnungsmethode des Finanzamts eine Absage erteilt, hält diese also für unzulässig (BFH-Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21).
Bei einer Bewertung nach dem Ertragswert ist die sogenannte Restwertmethode die geeignete Berechnungsform. Der Gebäudewert wird durch Subtraktion des Bodenwerts vom Wert des gesamten Bewertungsobjekts ermittelt. Diese Methode erkennt der BFH an. Ein Vorteil dieser Methode: Die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage läßt sich ganz einfach ermitteln. Es werden lediglich benötigt: Wert des Gesamtobjekts – Wert des Grund- und Bodens – und die Rechenmethode.
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Bekanntlich kann ein Steuerzahler Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, wenn er dafür einen geeigneten Nachweis erbringt. Als Betriebsausgaben anerkannt werden 70 Prozent des Rechnungsbetrages. Die Grundsätze für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben wurden im Jahre 2021 neu gefasst. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassen-SichV geforderten Angaben (unverändert) zulässig. Seit dem 1.1.2023 sind die nach der Kassen-SichV geforderten Angaben verpflichtend geworden. Unterschieden wird in Rechnungen bis 250 Euro und Rechnungen über 250 Euro.
Rechnungen bis 250 Euro müssen enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (Bewirtungsbetrieb): Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Bewirtungsbetriebs, Name und Anschrift müssen sich eindeutig feststellen lassen.
- Ausstellungsdatum
- Leistungsbeschreibung: Angabe zu Menge und Art der gelieferten Gegenstände: Nicht ausreichend sind „Speisen und Getränke“ Ausreichend sind „Menü1“, „Tagesgericht1“ oder „Lunch-Buffet“.
- Leistungszeitpunkt der Bewirtung: Verweis auf das Ausstellungsdatum („Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“) ist ausreichend, handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel nicht
- Rechnungsbetrag: Trinkgeld kann zusätzlich ausgewiesen werden
Rechnungen über 250 Euro müssen zusätzlich enthalten:
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bewirtungsbetriebs
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Name des Bewirtenden: Der Bewirtungsbetrieb kann den Namen auch handschriftlich auf der Rechnung vermerken, nicht aber der Bewirtende!
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Im Zusammenhang mit der neuen Immobilienbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke ab 2023 wurde gefordert, die bisherigen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer deutlich zu erhöhen, um hierdurch einen Ausgleich für die höheren Grundstückswerte zu schaffen. Insbesondere Bayern hatte versucht, eine Erhöhung der Freibeträge zu erreichen, ist aber sowohl mit dem Entschließungsantrag „ Keine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch die Hintertür“ als auch mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2022 gescheitert.
Damit ist die Angelegenheit aber noch nicht vom Tisch. Die CDU/CSU-Fraktion hat am 29.11.2022 einen Antrag im Bundestag eingebracht, der darauf abzielt, die persönlichen Freibeträge um ca. 65 Prozent zu erhöhen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die allgemeinen Freibeträge (z.B. bei Erbschaft durch ein Kind 400.000 Euro) in vielen Regionen nicht mehr ausreichen, um Wohnungseigentum steuerfrei zu vererben.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Denkbar hierfür wäre ein neues Gesetzgebungsverfahren im Jahre 2023.
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Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Die Informationen in diesem Rundschreiben sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir bitten Sie, sich für eine verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen.
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