Liebe Leserinnen und Leser,
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wir halten Sie gerne mit topaktuellen Neuigkeiten auf dem Laufenden! Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sollen die bestehenden Regelungen zur Grundstücksbewertung angepasst werden. Konkret sind Änderungen der in den §§ 177 bis 198 BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren vorgesehen. Diese werden dazu führen, dass die für die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer geltenden Werte ansteigen. Die Änderungen sollen bereits für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 in Kraft treten. Demnach bleibt wenig Zeit, zu prüfen, ob bereits angedachte unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken noch vorgezogen werden sollen. Höhere Werte der Immobilien können zum Überschreiten der Freibeträge bzw. zu einer höheren Belastung mit Schenkungsteuer führen!
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Als Midi-Jobs bezeichnet man Arbeitsverhältnisse, die oberhalb der Grenze für Mini-Jobs liegen (seit dem 1.1.2022 = 520,01 Euro) und unterhalb der Grenze, ab der die vollen Sozialbeiträge erhoben werden. Die Sozialbeiträge steigen gleitend von null auf den vollen Betrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich sollen den Anreiz erhöhen, über den Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Derzeit liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Die Obergrenze steigt zum 01.01.2023 auf 2.000 Euro.
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Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 11c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen und bei GmbH-Geschäftsführern achtet die Finanzverwaltung darauf, dass auch fremde Arbeitnehmer die Unterstützung erhalten. Besondere Nachweise zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden sicher nicht verlangt, der Zahlungsanlass sollte aber, ähnlich wie zur Corona-Prämie, dokumentiert werden. Eine Auszeichnung im Lohnkonto ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV erforderlich.
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Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 12.07.2022 (VIII R 8/19) entschieden, dass die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutz zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig ist, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt. Das Finanzgericht (FG) Münster hatte in der Vorinstanz die Klage des Steuerpflichtigen wegen fehlendem Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen.
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Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (erste Lesung war am 14.10.2022) sieht erhebliche Verbesserungen für kleinere Photovoltaikanlagen vor. Der Beschluss des Bundestages enthält in Art. 4 Nr. 1 eine neue Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG. Nach dem Beschluss sind künftig steuerfrei Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von, auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW.
Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden (z.B. bei Mehrfamilienhäusern) sind bis zu 15 kW je Wohneinheit oder Gewerbeeinheit steuerfrei, begrenzt auf höchstens 100 kW pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmergemeinschaft. In diesen Fällen muss kein Gewinn mehr ermittelt werden. Beispiel: 6 Familienhaus, je 15 kW, insgesamt 90 kW = steuerfrei, weil höchstens 100 kW. Wegen Einzelheiten hierzu sprechen Sie uns bitte an.
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Betriebe mit einem Gasverbrauch von mehr als 1500 Megawattstunden können aufgrund ihrer speziellen Verträge die Gaspreisbremse schon ab Januar nächsten Jahres in Anspruch nehmen. Deshalb erhalten sie keine Sofortzahlung im Dezember.
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Die Bundesregierung hat gestern (2. November 2022) erste Teile der Gas- und Strompreisbremse beschlossen. Zu den Entlastungsmaßnahmen gehört auch die Gas-Soforthilfe. Weil es mit der eigentlichen Preisbremse nicht so schnell klappt, will die Bundesregierung die kritische Situation überbrücken. Verbraucher sollen im Dezember keinen Abschlag an ihren Gas-Versorger zahlen müssen, hat das Kabinett am Mittwoch beschlossen. Anspruchsberechtigt sind neben privaten Haushalten auch andere Verbraucher wie Gewerbebetriebe.
Doch wie erfolgt die Entlastung bei Mietern? In Mietwohnungen ist es üblich, dass die Gasrechnung über die Nebenkostenabrechnung mit dem Vermieter läuft. Hier gilt: Zunächst liegt die höhere Belastung durch die gestiegenen Gaspreise beim Vermieter alleine. Dieser bekommt auch den Sofortzuschlag im Dezember. In der Nebenkostenabrechnung im kommenden Jahr wird der Vermieter üblicherweise die Kostensteigerungen an seine Mieter weitergeben. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dann gleichzeitig auch der Sofortzuschlag weitergegeben wird, damit Belastung und Entlastung bei den Mietern zeitgleich ankommen.
Da von der Gaspreisbremse durch die Pauschalierung auf den Dezemberabschlag auch Villenbesitzer profitieren, die einen hohen Gasverbrauch haben und die aufgrund ihres Einkommens womöglich keine Entlastung nötig haben, ist geplant, dass private Verbraucher die Hilfen als geldwerten Vorteil versteuern müssen – allerdings erst ab einer bestimmten Einkommensgrenze.
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Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.
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Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Die Informationen in diesem Rundschreiben sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir bitten Sie, sich für eine verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen.
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